Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau durch den neuen §7b EStG
Voraussetzungen
- durch Baumaßnahmen wird neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des §181 Abs. 9 BewG erfüllt
- nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellte/r Bauantrag/Bauanzeige,
- AHK übersteigen nicht 3.000 EUR/m² Wohnfläche,
- Wohnung dient im Erstjahr und in folgenden 9 Jahren entgeltlicher Überlassung zu Wohnzwecken
- 4 x 5 % (neben „regulärer“ AfA)
- Bemessungsgrundlage = max. 2.000 EUR/m² Wohnfläche
- Inanspruchnahme zeitlich begrenzt auf im Jahr 2026 endende Wirtschafts-oder Kalenderjahre
Achtung
In Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen (§7b Abs. 4 EStG), wenn
- begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht entgeltlicher Überlassung zu Wohnzwecken dient,
- begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden 9 Jahren veräußert wird und Veräußerungsgewinn nicht der ESt oder KSt unterliegt oder
- die Baukostenobergrenze der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten überschritten wird.