BMF: Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

Die Finanzverwaltung hatte im Juni 2021 eine erfreuliche Vereinfachungsregelung getroffen. Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke können danach von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden. Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung wurde jetzt durch das ausführlichere BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt.