Zahlt ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird.
Zuzahlung zum Firmenwagen im Rahmen 1-%-Regelung
Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung pauschal nach der 1-%-Regelung bzw. der 0,03-%-Regelung ermittelt, ist eine Kürzung des geldwerten Vorteils demnach nicht zulässig, wenn der Mitarbeiter (teilweise) die Treibstoff- und/oder Garagenkosten übernimmt.
Beispiel |
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 50.000 EUR auch zur privaten Nutzung. Den geldwerten Vorteil bewertet er nach der 1-%- Regelung. Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgt keine Versteuerung der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt zu zahlen hat:
Ergebnis: Nur bei der Monatspauschale handelt es sich um ein anzuerkennendes Nutzungsentgelt. Der monatliche geldwerte Vorteil (= 1 % des Listenpreises = 500 EUR) ist demnach nur im Fall a) um 200 EUR zu mindern. Es verbleibt ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug in Höhe von 300 EUR. Im Fall b) beträgt der geldwerte Vorteil ungemindert 500 EUR. |
Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, stellt der übersteigende Betrag weder negativen Arbeitslohn noch Werbungskosten dar.