Steuerliche Förderung des Mietwohnungs-Neubaues

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau durch den neuen §7b EStG

Voraussetzungen

  • durch Baumaßnahmen wird neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des §181 Abs. 9 BewG erfüllt
  • nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellte/r Bauantrag/Bauanzeige,
  • AHK übersteigen nicht 3.000 EUR/m² Wohnfläche,
  • Wohnung dient im Erstjahr und in folgenden 9 Jahren entgeltlicher Überlassung zu Wohnzwecken
  • 4 x 5 % (neben „regulärer“ AfA)
  • Bemessungsgrundlage = max. 2.000 EUR/m² Wohnfläche
  • Inanspruchnahme zeitlich begrenzt auf im Jahr 2026 endende Wirtschafts-oder Kalenderjahre

Achtung

In Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen (§7b Abs. 4 EStG), wenn

  1. begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht entgeltlicher Überlassung zu Wohnzwecken dient,
  2. begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden 9 Jahren veräußert wird und Veräußerungsgewinn nicht der ESt oder KSt unterliegt oder
  3. die Baukostenobergrenze der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten überschritten wird.