Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 18.08.2021 die Verfassungswidrigkeit
des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 1.
Januar 2014 angewandt wurde, festgestellt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember
2013 gilt die Vorschrift dennoch unverändert fort. Der Bundesgesetzgeber hat bis zum 31. Juli
2022 Zeit, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 2019, zu
beschließen. Die bundesweit einheitliche Regelung der Abgabenordnung stand hinsichtlich der
Höhe des Zinssatzes von jährlich 6 Prozent wegen des historischen Zinstiefs schon länger in der
Kritik.