Überlässt eine GmbH ein zum Betriebsvermögen gehörendes Einfamilienhaus an den beherrschenden Gesellschafter/Geschäftsführer, gelten für die Beurteilung des Mietverhältnisses – anders als bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (66%-Grenze) – besondere Grundsätze. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Miete die laufenden Kosten decken muss und ein angemessener Gewinnaufschlag erzielt wird. Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen unproblematisch. Nach den oben genannten Grundsätzen ergibt sich eine vGA, soweit die gezahlte marktübliche Miete die Selbstkosten einschließlich einer Kapitalverzinsung von 4,5% und eines Gewinnaufschlags von 5% nicht erreicht.
BFH, Urt. v. 27.07.2016, I R 12/15, StBdirekt-Nr. 016500
2017-06-21